Allgemeine Geschäftsbedingungen

der SATEC Beratung & Vertrieb GesmbH,  
5300 Hallwang, Mayrwiesstraße 25
Tel: +43 (0) 662 66 15 56
E-Mail: satec@satec.at
www.satec.at


1. Geltung:

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen die ausschließliche Grundlage für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der SATEC Beratung und Vertrieb GesmbH (fortan: „SATEC“) und dessen Geschäftspartnern (fortan: „Kunde“) dar. Alle Angebote von SATEC erfolgen auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, SATEC stimmt diesen ausdrücklich und schriftlich zu.

1.2. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Diese sind unter www.satec.at in speicherbarer und ausdruckbarer Form kostenlos abrufbar.

1.3. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Individualabreden bedürfen der Schriftform und gelten nur für das jeweilige Rechtsgeschäft, nicht jedoch für Folgegeschäfte.

1.4. Die AGB gelten nicht für Verbrauchergeschäfte, soweit zwingende Normen dagegen stehen.

2. Angebot und Vertragsschluss:

2.1. Angebote von SATEC sind freibleibend und unverbindlich und sind 3 Monate gültig. Eine Beauftragung oder Bestellung eines Kunden bedarf grundsätzlich einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Auch das Absenden der vom Kunden bestellten Ware durch SATEC begründet einen Vertragsabschluss.

2.2. Für den Fall unvermeidlicher Kostenüberschreitungen von bis zu 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und werden diese Mehrkosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, werden bei Auftragsänderung oder Zusatzaufträgen die Listenpreise und Stundensätze von SATEC in Rechnung gestellt.

2.3. SATEC behält sich technische Änderungen auch nach Auftragsbestätigung vor, soweit dadurch Preis, Funktion oder Lieferzeit nicht beeinträchtigt werden.

2.4. Bei einem Bestellwert von unter EUR 250,00 exklusive MwSt. wird ein Bearbeitungs- und Transportzuschlag von EUR 15,00 verrechnet.

2.5. Der Preis für Parabolantennen ab 100cm Durchmesser, Masten länger als 200cm und Palettenware verstehen sich ab Lager Salzburg.

2.6. Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- oder Kalkulationsfehler sind nicht verbindlich und geben keinen Anspruch auf Erfüllung oder Schadenersatz.

2.7. Preisnachlässe und Rabatte sind jeweils gesondert ausdrücklich und schriftlich zu vereinbaren. Vereinbarte Preisnachlässe gelten ausschließlich für die vereinbarten Posten und haben für weitere bzw. zukünftige Folgeaufträge oder andere Positionen keine Gültigkeit.

2.8. Von SATEC erstellte Modelle, Zeichnungen und Pläne dienen nur dem persönlichen Gebrauch des Kunden und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. SATEC behält sich an erstellten Zeichnungen und Planunterlagen sämtliche Urheber- und Verwertungsrechte vor. Das Kopieren oder Vervielfachen ist verboten und verpflichtet zum Schadenersatz; mindestens jedoch zu einer Vertragsstrafe von EUR 10.000,00 für jeden Einzelfall ohne Nachweis des eingetretenen Schadens.

2.9. Sofern SATEC nicht auf Erfüllung besteht, ist für den Fall der Stornierung eines bereits erteilten Auftrages eine Stornogebühr von 25 % der Gesamtauftragssumme zu entrichten. Die Stornogebühr ist sofort fällig.

2.10. Ist die bestellte Ware nicht verfügbar und kann deshalb die Bestellung von SATEC nicht ausgeführt werden, wird der Kunde unverzüglich davon verständigt. Bereits geleistete Gegenleistungen werden unverzüglich erstattet. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

2.11. SATEC ist aus wichtigem Grund zur vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigt, insbesondere für den Fall, dass beim Kunden eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eintritt oder SATEC von einer bereits vor Annahme des Vertrages eingetretenen Vermögensverschlechterung erst nachträglich erfährt und die Leistungserbringung des Kunden an SATEC dadurch gefährdet ist. Der Kunde kann am Vertrag festhalten, indem er Vorauszahlung bzw. eine von SATEC festzusetzenden Anzahlung leistet oder eine Bankgarantie beibringt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Liquidation des Vertragspartners entbinden SATEC von weiteren Liefer- bzw. Leistungsverpflichtungen.

3. Erfüllungsort, Lieferung und Gefahrtragung:

3.1. Erfüllungsort ist der Sitz von SATEC in 5300 Hallwang.

3.2. Eine Lieferung der Ware an den Kunden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Risiko.

3.3. Im Falle der Ausübung eines bestehenden Rücktrittsrechtes hat der Kunde die Kosten der Rücksendung zu tragen.

3.4. Wenn keine Abweichende Vereinbarung getroffen wurde, darf SATEC die Versandart und die Verpackungsweise nach freiem Ermessen wählen. Für Verpackung und Versand wird der Selbstkostenpreis verrechnet. Wird eine besondere Art der Versendung vereinbart, werden diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung der dadurch entstehenden Mehrkosten von SATEC organisiert bzw. veranlasst.

3.5. Die Eindeckung der Lieferung durch eine Transportversicherung erfolgt nur über ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten und Risiko.

3.6. Soweit keine abweichende Lieferfrist schriftlich vereinbart wurde, werden Bestellungen grundsätzlich in angemessener Frist ausgeführt. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung bzw. für den Fall einer vereinbarten Vorauszahlung mit Zahlungseingang. Wenn der Kunde mit der vereinbarten Zahlung in Verzug ist, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

3.7. Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt von Hindernissen die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, insbesondere auch dann, wenn unvorhergesehene Hindernisse bei Zulieferern eintreten. Schadenersatzansprüche aus diesem Grund sind ausgeschlossen. Jedenfalls erfasst sind Verzögerungen und Umstände, die eine fachgerechte Leistungserbringung durch SATEC nicht zulassen, wie insbesondere ein Verzug des Baufortschrittes.

3.8. Bei durch den Kunden zu vertretenden Verzögerung der Lieferung bzw. der Leistungserbringung, wie insbesondere bauseitig bedingten Unterbrechungen und Verzügen des Baufortschrittes ist SATEC berechtigt, zusätzlich anfallende Kosten, wie insbesondere An- und Abreise an den Kunden weiterzuverrechnen.

3.9. Führt SATEC die Lieferung der bestellten Ware nicht innerhalb einer vereinbarten Lieferfrist oder einer angemessenen Frist aus, ist der Kunde verpflichtet, SATEC schriftlich eine Nachfrist von zumindest 30 Tagen einzuräumen. Führt SATEC die Bestellung auch nicht innerhalb der Nachfrist aus, haben beide Vertragsteile das Recht zum Vertragsrücktritt. Bereits geleistete Zahlungen und Leistungen sind unverzüglich zu erstatten. Wird die Leistung innerhalb der Nachfrist erbracht, gilt der Vertrag als fristgerecht erfüllt.

3.10. Nur wenn SATEC den Verzug grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet, stehen dem Kunden Schadenersatzansprüche zu, wobei jedoch die Schadenhöhe auf den vorhersehbaren Schaden und jedenfalls mit der Auftragshöhe begrenzt ist. Weitergehende Schadenersatzansprüche stehen wegen Verzuges nicht zu.

3.11. Annahmeverzug tritt ein, wenn die Ware nicht innerhalb von 10 Tagen nach Absendung oder Bereitstellung zur Abholung abgenommen wird.

3.12. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, aus welchem Grund auch immer, ist SATEC berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Gegenleistung zu fordern und Verwahrungsgebühr zu beanspruchen oder die Ware unter Anrechnung auf die Kaufpreisforderung zu veräußern.

3.13. Auch im Falle einer gesondert vereinbarten Lieferfrist oder eines gesondert vereinbarten Liefertermins ist SATEC zur vorzeitigen Lieferung berechtigt. Auch Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbständige Geschäfte. Der Kunde ist zur Abnahme der Ware vor dem vereinbarten Liefertermin oder von Teillieferungen verpflichtet.

4. Zahlung:

4.1. Alle Preise verstehen sich in Euro und exklusive Umsatzsteuer. Die Kosten für Verpackung, Verladung, Gebühren, Steuern oder sonstige Kosten für Lieferungen können gesondert verrechnet werden.

4.2. Forderungen von SATEC werden mit Rechnungslegung fällig und sind binnen 14 Tagen in EURO abzugsfrei an SATEC zu bezahlen.

4.3. Bei Teillieferungen und Teilverrechnung sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Rechnung fällig und binnen 14 Tagen abzugsfrei an SATEC zu bezahlen. Allfällige Haftrücklässe sind gesondert zu vereinbaren.

4.4. Gerät der Kunde mit der Bezahlung eines Rechnungsbetrages in Verzug oder wird ein fälliger Wechsel oder Scheck nicht eingelöst, kann SATEC Terminsverlust geltend machen und werden sämtliche Forderungen gegen den Kunden sofort fällig.

4.5. Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 12 % (für Verbraucher Verzugszinsen in Höhe von 5 %) als vereinbart.

4.6. Sämtliche Zahlungen des Kunden werden auf die jeweils älteste Forderung angerechnet. Entgegenstehende Anweisungen des Kunden sind unwirksam.

4.7. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen. Bei Zahlungsverzug wird für das betriebsinterne Mahnwesen eine pauschale Mahngebühr von Euro 20,00 fällig und verrechnet.

4.8. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus einem Liefervertrag abzutreten.

4.9. SATEC ist zur Zurückhaltung weiterer Lieferungen oder zur vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigt, wenn der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung trotz Setzung einer 7-tägigen Nachfrist nicht nachkommt. Ansprüche von SATEC gemäß Punkt 2.9. bleiben davon unberührt.

4.10. Von SATEC beauftragte Mitarbeiter oder Subunternehmer und deren Mitarbeiter sind nicht befugt Zusatzleistungen oder Entgeltminderungen zu vereinbaren oder zuzusagen. Solche Vereinbarungen haben SATEC gegenüber keine Wirksamkeit.

5. Aufrechnungsverbot und Zurückbehaltungsverbot:

5.1. Der Kunde ist zur Aufrechnung gegen Forderungen von SATEC nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche gerichtlich rechtskräftig festgestellt wurden oder durch SATEC ausdrücklich anerkannt wurden.

5.2. Der Kunde ist unter keinen Umständen zur Zurückbehaltung von irgendwelchen fälligen Zahlungen berechtigt.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. SATEC behält sich das Eigentum an sämtlichen von SATEC gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln.

6.2. Der Kunde hat SATEC unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware zu unterrichten, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware. Ein Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Anschriftenwechsel hat der Kunde SATEC unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde hat SATEC alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen.

6.3. SATEC ist berechtigt, bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten oder den gesamten aushaftenden Rechnungsbetrag fällig zu stellen und die Ware heraus zu verlangen. Daneben ist SATEC berechtigt, bei Verletzungen einer Pflicht nach Punkt 5.2. vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen, wenn SATEC ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.

6.4. Für den Fall der Beauftragung zugunsten eines Dritten bzw. zur Leistungserbringung an einen Dritten tritt der Kunde alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages an SATEC ab, dem durch die Weiterveräußerung bzw. Weiterrechnung gegen einen Dritten erwachsen und verpflichtet sich der Kunde, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen und dies SATEC auf Verlangen durch Einsichtnahme in die Geschäftsbücher des Vorbehaltskäufers nachzuweisen. SATEC nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. SATEC behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für SATEC. Im Falle einer Verarbeitung der Ware erwirbt SATEC an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von SATEC gelieferten Ware bzw. erbrachten Leistung. Dasselbe gilt, wenn die Ware bzw. die Leistung nicht anderen, SATEC nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet oder vermischt wird.

7. Gewährleistung

7.1. Der Kunde muss die gelieferte Ware bzw. die erbrachten Leistungen umgehend auf Mängel untersuchen und SATEC diese längstens innerhalb einer Frist von drei Tagen ab Empfang der Ware bzw. ab Fertigstellung des Werkes anzeigen. Lieferschein und Aufklebeetiketten müssen der Beanstandung beigeschlossen werden; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen.

7.2. Verdeckte Mängel sind SATEC innerhalb einer Frist von längstens drei Tagen ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

7.3. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

7.4. Beanstandungen sind ausgeschlossen, wenn die Ware bereits be- oder verarbeitet wurde.

7.5. Beanstandungen wegen Differenz in Farbe, Maß und Gewicht sind ausgeschlossen, wenn sich die Differenz innerhalb der Toleranzen von Güterichtlinien oder Normen beziehungsweise

7.6. SATEC hat die Wahl, ob Wandlung, Nachbesserung oder Austausch erfolgt.

7.7. Ein Recht auf Austausch oder Wandlung besteht nur bei wesentlichen unbehebbaren Sachmängeln.

7.8. Es wird keine Gewähr für den Fall ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung bzw. Lagerung, fehlerhafter Montage durch den Kunden oder Dritte, eigenmächtiger Instandsetzungsversuche und Änderungen, für natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder chemische Einflüsse geleistet oder ähnliche Ereignisse, auf welche SATEC keinen Einfluss nimmt.

7.9. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Lieferung der Ware.

7.10. Der besondere gewährleistungsrechtliche Rückgriff des Kunden auf SATEC gemäß § 933b ABGB ist ausgeschlossen.

8. Schadenersatz- und Haftungsbeschränkungen:

8.1. Außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes beschränkt sich die Haftung von SATEC auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

8.2. Der Ersatz von reinen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, Zinsverlust, Schaden aus Ansprüchen Dritter und der Ersatz von Folgeschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit der für SATEC tätigen Erfüllungsgehilfen ist ebenso ausgeschlossen.

8.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei SATEC zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

8.4. Die Beweislast für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit liegt beim Kunden.

8.5. Schadenersatzansprüche verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens.

9. Schlussbestimmungen:

9.1. Auf die Geschäftsbeziehung zwischen SATEC und Kunden kommt ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und Verweisnormen zur Anwendung.

9.2. Erfüllungsort ist der Sitz von SATEC in 5300 Hallwang.

9.3. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz von SATEC sachlich zuständige Gericht in Salzburg-Stadt vereinbart.

9.4. Der Kunde verzichtet auf die Einrede wegen Verkürzung über die Hälfte.

9.5. Die Vertrags-, Bestell- und Geschäftssprache ist deutsch.

9.6. Sofern in diesen AGB nicht Abweichendes geregelt ist, gilt für Erklärungen unter Parteien das Schriftformerfordernis. Für das Erfordernis zur Schriftlichkeit ist auch die Form als E-Mail ausreichend, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

9.7. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nicht wirksam sein, beeinflusst dies die restlichen Bestimmungen nicht. Unwirksame Bestimmungen werden durch die wirtschaftlich am nächsten kommenden Ersatzbestimmungen ersetzt (Salvatorische Klausel).


Stand Februar 2023
FN 61498 p,  Landesgericht Salzburg; DVR 0416088, ARA-Lizenznummer 2712